Zweck und Gegenstand der
Genossenschaft
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute sichere und soziale verantwortbare Wohnungsversorgung.
(2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs - und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.
(3) Beteiligungen sind zulässig.
(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen: Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gem. § 28 die Voraussetzungen
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