Mitglieder können werden
a ) natürliche Personen
b ) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
Erwerb der Mitgliedschaft:
Zum Erwerben der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand.
Um Mitglied zu werden, muss ein Geschäftsanteil gezeichnet werden. Bei Belegung einer Wohnung sind 2 Geschäftsanteile nötig. ( 1 Geschäftsanteil beträgt derzeit € 150,- )
Eintrittsgeld:
( 1 ) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu bezahlen. ( Derzeit 15 Euro.)
Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zur Höchstbetrag eines Geschäftsanteil beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 der Satzung.
( 2 ) Das Eintrittsgeld ist dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes sowie dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben zu erlassen.
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
( 1 ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus.
( 2 ) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze.
( 3 ) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,
a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen ( § 17 )
b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben
c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung zu fordern ( § 33 Abs. 3 )
d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht beantragt ( § 45 Abs. 2 )
e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen ( § 37 )
f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen ( § 41 )
g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen ( § 8 )
h) den Austritt aus der Genossenschaft zu klären ( § 7 )
i) weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen
j) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern
k) Einsicht in die Niederschrift über Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift der in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern,
I) die Mitgliederliste einzusehen